Zulässigkeit einer einmonatigen Verfallfrist in arbeitsvertraglicher Klausel (BAG, Urt. v. 13.12.2000 - 10 AZR 168/00; nach: LAG Hamm)
Leitsatz des Gerichts: Eine arbeitsvertragliche Verfallklausel, welche die schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb eines Monats nach Fälligkeit eines Anspruchs (erste Stufe) und bei Ablehnung des Anspruchs oder Nichtäußerung binnen zweier Wochen die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs innerhalb eines weiteren Monats verlangt (zweite Stufe), ist zulässig.
Anders als die Vorinstanz hält das BAG vorliegend die Verfallfrist für nicht zu kurz. Es beruft sich z.B. darauf, dass eine Ausschlussfrist von einem Monat für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis in Tarifverträgen keine Seltenheit sei. Auch der Gesetzgeber verlange vom Arbeitnehmer in einer Reihe von Fällen (z.B. § 626 II BGB, § 15 IV BBiG, § 12 S.1 KSchG, § 9 I MuSchG) ein Tätigwerden innerhalb sehr kurzer Fristen, um Rechtsnachteile zu vermeiden.
Mit vergleichbaren Erwägungen bestehen für das BAG auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit der zweiten Stufe der Verfallfrist, die die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs innerhalb eines Monats verlangt, wenn der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers abgelehnt oder sich zwei Wochen auf die Geltendmachung hin nicht erklärt hat.
Vorausabtretung von Arbeitseinkommen an Vermieter (BAG, Urt. v. 21.11.2000 - 9 AZR 692/99; nach: LAG Düsseldorf)
Leitsätze des Gerichts: 1. Nach § 400 BGB kann eine Forderung nur abgetreten werden, soweit sie der Pfändung unterworfen ist. In Geld zahlbares Arbeitseinkommen kann nur gepfändet werden, wenn die für den Lebensunterhalt des Arbeitnehmers gesetzlich bestimmten Pfändungsgrenzen überschritten werden. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig (§ 134 BGB). Dass der Vermieter dem Arbeitnehmer unter Vorausabtretung der unpfändbaren Lohnanteile für die jeweiligen Lohnzahlungszeiträume Wohnraum überlassen hat, ändert daran nichts. 2. Die Gerichte für Arbeitssachen sind nicht befugt, in dem Rechtsstreit zwischen Vermieter und Arbeitgeber den Pfändungsfreibetrag herabzusetzen.
Der Kl. hatte an eine Arbeitnehmerin (AN) der Bekl. eine Wohnung vermietet. Der Mietvertrag enthielt folgende Zusatzvereinbarung: "Der Mieter tritt hiermit seine Forderungen auf Wohngeld, auf Sozialhilfe, auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, auf Rente, die er an staatliche oder private Versicherer hat und seine Forderungen gegen seine jeweiligen Arbeitgeber, in Höhe der jeweiligen Mietforderung an seinen Vermieter ab, auch die unpfändbaren Beträge wie sie für Arbeitseinkommen gelten." Nachdem die AN mit Mietzahlungen in Rückstand geraten war, informierte der Kl. die Bekl. über die Abtretung und forderte sie auf, den monatlichen Nettolohn der AN in Höhe seiner Mietzinsforderungen nunmehr an ihn zu zahlen. Dem kam die Bekl. nur teilweise nach. Sie zahlte der AN den nach den Vorschriften über die Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen unpfändbaren Lohn aus und überwies dem Kl. nur den pfändbaren Betrag. Der Kl. hat die Bekl. daraufhin auf Zahlung auch des unpfändbaren Lohnes verklagt. Das ArbG hat die Klage abgewiesen, das LAG hat ihr stattgegeben. Die Revision der beklagten Arbeitgeberin war erfolgreich.
Die tragenden Gründe der BAG-Entscheidung sind in den Leitsätzen dargelegt.
Freistellung von Betriebsratsmitgliedern - Minderheitenschutz (BAG, Beschl. v. 25.4.2001 - 7 ABR 26/00; nach: LAG Bremen)
Leitsatz der Redaktion: Wenn während der Amtszeit des Betriebsrats die Freistellung eines im Wege der Verhältniswahl gewählten Betriebsratsmitglieds vorzeitig endet, ist bei der Ersatzfreistellung der Minderheitenschutz zu beachten.
In einem 15-köpfigen Betriebsrat waren nach den maßgeblichen tariflichen Bestimmungen acht Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen. Entsprechend ihrem Verhältnis im Betriebsrat entfielen auf die Gruppe der Angestellten sieben Freistellungen, auf die Gruppe der Arbeiter eine Freistellung. An der im Betriebsrat durchgeführten Freistellungswahl beteiligten sich zwei Listen. Die Liste 1 wurde von der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands (GdED) gebildet. Sie machte für die Gruppe der Angestellten einen Wahlvorschlag mit fünf Kandidaten. Die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) und die Verkehrsgewerkschaft GDBA bildeten gemeinsam die Liste 2 und schlugen für die Gruppe der Angestellten vier Kandidaten vor. Bei der Wahl entfielen auf den Vorschlag der Liste 1 neun Stimmen, auf den Vorschlag der Liste 2 sechs Stimmen. Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl waren damit vier Kandidaten der Liste 1 sowie drei Kandidaten der Liste 2 gewählt. Während der Amtszeit des Betriebsrats verzichtete ein von der Liste 2 vorgeschlagenes Betriebsratsmitglied auf die Freistellung. Gegen den Protest von sechs der Liste 2 zuzurechnenden Betriebsratsmitglieder wählten daraufhin die übrigen neun Betriebsratsmitglieder das letzte auf dem ursprünglichen Wahlvorschlag der Liste 1 aufgeführte Betriebsratsmitglied in die Freistellung. Die zur Liste 2 gehörenden Betriebsratsmitglieder haben die Freistellungswahl angefochten. Sie haben außerdem die gerichtliche Feststellung beantragt, das vierte von ihnen bei der ursprünglichen Freistellungswahl vorgeschlagene Betriebsratsmitglied sei als Freizustellender nachgerückt. ArbG und LAG haben die Anträge abgewiesen, das BAG hat ihnen dagegen entsprochen.
Wenn während der Amtszeit des Betriebsrats die Freistellung eines im Wege der Verhältniswahl gewählten Betriebsratsmitglieds vorzeitig endet, sei bei der Ersatzfreistellung der Minderheitenschutz zu beachten. Das ersatzweise freizustellende Betriebsratsmitglied sei daher der Vorschlagsliste zu entnehmen, der das zu ersetzende Mitglied angehörte. Eine abweichend hiervon durchgeführte Nachwahl sei anfechtbar.
Verlust einer betrieblichen Rentenanwartschaft durch Aufnahme einer Tätigkeit im Beitrittsgebiet (BAG, Urt. v. 24.4.2001 - 3 AZR 329/00; nach: LAG Hessen)
Die Parteien streiten, ob der Kläger gegen die beklagte Zusatzversorgungskasse einen Anspruch auf Beihilfe zur Berufsunfähigkeitsrente nach dem Tarifvertrag für eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Baugewerbe (TVA) hat. Er war zunächst für verschiedene Bauunternehmen im alten Bundesgebiet tätig gewesen, die für mehr als die vom Tarifvertrag verlangten 220 Monate Beiträge zur Zusatzversorgungskasse zahlten. Nach kurzer Zeit der Arbeitslosigkeit im Sommer 1992 übernahm er eine Stelle bei einem Bauunternehmen mit Sitz in Erkner (Brandenburg). Dort arbeitete er 16 Monate, ehe er erneut arbeitslos wurde. Ab 14.4.1995 erhält er Berufsunfähigkeitsrente. Die beklagte Zusatzversorgungskasse weigert sich, einen tarifvertraglichen Zuschuss zu dieser Rente in Höhe von 60 DM zu zahlen. Der Kl. sei spätestens mit Aufnahme der Tätigkeit in Erkner aus dem räumlichen Geltungsbereich des TVA ausgeschieden und deshalb nach dem TVA auch bei Eintritt der Berufsunfähigkeit nicht mehr versichert gewesen. Der Kl. meint dagegen, er erfülle die Anspruchsvoraussetzungen des Tarifvertrages. Zumindest könne er nicht schlechter gestellt werden, als wenn er bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit arbeitslos geblieben wäre. Das ArbG hat der Klage entsprochen, das LAG hat sie abgewiesen. Die Revision hatte keinen Erfolg.
Der Kl. habe keinen Anspruch auf Beihilfe zur Berufsunfähigkeitsrente. Sein Anspruch sei nicht nach dem Betriebsrentengesetz unverfallbar gewesen. Auch ein tarifvertraglicher Anspruch sei nicht gegeben. Das Versicherungsverhältnis des Kl. zur Bekl. habe spätestens mit Aufnahme der Tätigkeit im Beitrittsgebiet geendet. Der TVA erfasse nur Tätigkeiten bei Arbeitgebern in den alten Bundesländern. Diese Regelung halte einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand, obwohl sie im Ergebnis zu einer Benachteiligung flexibler Arbeitnehmer führe, die in eine andere Branche oder zu einem Arbeitgeber im Beitrittsgebiet oder im Ausland wechseln. Die Regelung wäre auch dann nicht verfassungswidrig, wenn die Annahme des LAG zuträfe, nach dem TVA wäre ein Beihilfeanspruch dann gegeben, wenn der Kl., anstatt ins Beitrittsgebiet zu wechseln, arbeitslos geblieben wäre. Der Verlust der Anwartschaft solle die Abkehr von Arbeitnehmern von den nach dem TVA beitragspflichtigen Bauunternehmen erschweren. Eine solche Zielsetzung erweise sich in der heutigen Zeit als problematisch. Daraus ergebe sich aber zumindest derzeit noch nicht, dass die Regelung verfassungswidrig sei.
Schlagzeilen Insolvenzrecht
Notwendige Nennung der einzelnen Gesellschafter im Insolvenzantrag über Vermögen einer GbR (AG Potsdam, Beschl. v. 10.4.2001 - 35 IN 69/01; n.rkr.)
Leitsätze der Redaktion: 1. Beantragt der Gläubiger die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GbR nach § 11 II Nr. 1 InsO, so hat dieser nach § 14 InsO die Schuldnerin zweifelsfrei zu bezeichnen. Hierfür ist die Benennung der einzelnen Gesellschafter notwendig. Eine Ermittlung der Gesellschafter der GbR durch das Insolvenzgericht kommt im Antragsstudium nicht in Betracht. 2. Voraussetzung für einen ordnungsgemäßen Insolvenzantrag ist es u.a., dass die betroffene Schuldnerin tatsächlich noch existent ist. Im Zweifel ist dies durch den Gläubiger glaubhaft zu machen.
Das AG führt vorliegend aus, dass es Voraussetzung für einen ordnungsgem. Gläubigerantrag sei, mit der Benennung der einzelnen Gesellschafter einer GbR diejenigen zu konkretisieren, die von dem Insolvenzantrag betroffen sein sollen. Als weitere Voraussetzung, die im Zweifel vom Gläubiger glaubhaft gemacht werden müsse, müsse der vom Insolvenzantrag betroffene Schuldner noch existent sein. Vorliegend sei der Insolvenzantrag des Ast. ins Leere gegangen, da die betroffene GbR offensichtlich zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr bestand. Insoweit habe aber der Ast. das Risiko zu tragen, dass die als Schuldnerin angenommene Person oder Gesellschaft tatsächlich nicht existiert bzw. irrtümlich falsch bezeichnet wurde.
Kapitalersetzende Forderungen im Überschuldungsstatus / GF-Haftung (BGH, Urt. v. 8.1.2001 - II ZR 88/99; nach: OLG Düsseldorf)
Leitsätze des Gerichts: 1. Forderungen eines Gesellschafters aus der Gewährung eigenkapitalersetzender Leistungen sind, soweit für sie keine Rangrücktrittserklärung abgegeben worden ist, in der Überschuldungsbilanz der Gesellschaft zu passivieren. 2. Maßstab für die Prüfung, ob eine Zahlung des Geschäftsführers i.S. von § 64 II GmbHG mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar ist, sind nicht allein die allgemeinen Verhaltenspflichten des Geschäftsführers, sondern insbersondere auch der Zweck des § 64 II GmbHG, Masseverkürzungen der insolvenzreifen Gesellschaft und eine bevorzugte Befriedigung einzelner Gesellschaftsgläubiger zu verhindern. 3. Zahlungen, die der Geschäftsführer dem Verbot des § 64 II GmbHG zuwider geleistet hat, sind von ihm ungekürzt zu erstatten (Abweichung von BGHZ 143, 184 = NJW 2000, 668 = NZI 2000, 120 = LM H. 5/2000 § 64 GmbHG Nr.18). Ihm ist in dem Urteil vorzubehalten, seinen Gegenanspruch, der sich nach Rang und Höhe mit dem Betrag deckt, den der begünstigte Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätte, nach Erstattung an die Masse gegen den Insolvenzverwalter zu verfolgen. Etwa bestehende Erstattungsansprüche der Masse gegen Dritte sind Zug um Zug an den Geschäftsführer abzutreten.
Keine Insolvenzanfechtung gegenüber Einlagenrückgewähr nach Kündigung des stillen Gesellschafters (BGH, Urt. v. 27.11.2000 - II ZR 218/00; nach: OLG Schleswig)
Leitsätze des Gerichts: 1. Die von einem Unternehmen für eine Vielzahl von Gesellschaftsverträgen mit stillen Gesellschaftern vorformulierten Vertragsbedingungen unterliegen - unabhängig von der Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG - gem. §§ 157, 242 BGB einer ähnlichen objektiven Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. Senat BGHZ 64, 238) und können vom Revisionsgericht frei ausgelegt werden, soweit sie über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus verwendet wurden. Beides gilt auch für die Vertragsbestimmungen in einem Emissionsprospekt, soweit dessen Inhalt in die (vorformulierten) Einzelverträge einbezogen ist. 2. Das einem stillen Gesellschafter vertraglich eingeräumte Kündigungsrecht kann auch ohne ausdrückliche Berufung hierauf ausgeübt werden und schließt die Insolvenzanfechtung einer Einlagenrückgewähr gem. § 237 a.F. HGB (jetzt: § 136 InsO) auch dann aus, wenn es nach der Kündigung zu einer Auflösungsvereinbarung kommt, die lediglich das konkretisiert, was der Stille auch ohne sie aufgrund der Kündigungsregelung im ursprünglichen Vertrag hätte verlangen können.
Auf Grund der aussagekräftigen Leitsätze wird auf eine weitergehende Zusammenfassung verzichtet.
Schlagzeilen Familienrecht
Zeitliche Beschränkung der Entscheidung nach § 1672 BGB a.F. gilt weiter (OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.11.1999 - 18 UF 390/99)
Leitsatz des Gerichts: Nach § 1672 BGB a.F. getroffene Sorgerechtsregelungen entfalten auch ab 1.7.1998 keine Wirkungen in der nachehelichen Zeit.
Weder Art.224 EGBGB, noch Art.15 KindRG würden Übergangsregelungen enthalten. Deswegen könne eine Entscheidung nach § 1672 BGB a.F. nur in ihrem ursprünglichem Ursprung wirken. Das Vertrauen der Eltern, dass die Entscheidung nur zeitlich beschränkt gelte, müsse geschützt werden.
Abänderung von Entscheidungen nach §§ 1671, 1672 BGB a.F. (OLG Thüringen, Beschl. v. 10.7.2000 - 1 UF 21/00)
Leitsatz des Gerichts: Altentscheidungen nach §§ 1671, 1672 BGB (a.F.), auch nach bisherigem Recht ergangene Sorgerechtsentscheidungen, durch die gemäß BVerfGE 61, 358 = FamRZ 1982, 1179, den Eltern nach der Scheidung die gemeinsame elterliche Sorge zugestanden wurde, können nur über § 1696 BGB abgeändert werden, da sie auch nach Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetz Bestandskraft haben.
Dies gelte nur für die gerichtliche Sorgerechtsentscheidung. Hingegen komme § 1696 BGB nicht zum Zug, wenn das gemeinsame Sorgerecht, das verändert werden soll, nicht auf einer gerichtlichen, sondern unmittelbar auf dem Gesetz oder auf Sorgeerklärungen beruhe. Ohne vorherige Sorgerechtsentscheidung müsse die alleinige elterliche Sorge auf der Grundlage des § 1671 BGB gefordert werden.
Gleichbehandlung beim vereinfachten Unterhaltfestsetzungsverfahren (BVerfG, Beschl. v. 2.4.2001 - 1 BvR 355/00 u.a.)
Leitsatz der Redaktion: Es verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 I GG), wenn Kindern mit höheren Unterhaltsansprüchen die Abänderung der vollstreckbaren Titel im vereinfachten Verfahren verweigert wird.
Bis Mitte 1998 sah das BGB vor, dass der von einem Elternteil zu zahlende Kindesunterhalt konkret nach den wirtschaftlichen Verhältnissen ausgerechnet und als statischer Betrag festgesetzt wurde. Änderten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse, konnten bestehende Titel in einem vereinfachten Verfahren angepasst werden. Im Juli 1998 (Inkrafttreten des Kindesunterhaltsgesetzes - KindUG) ist der sog. dynamische Unterhalt eingeführt worden. Nunmehr kann der Unterhaltsanspruch in %-Sätzen nach der Regelbetrag-VO (der dem Kind mind. zustehende Regelbetrag ist hier festgelegt) ausgedrückt werden. Da die Regelbeträge nach § 1612 a BGB alle zwei Jahre steigen, erhöhen sich dementsprechend die dynamischen Unterhaltstitel, ohne dass ein gerichtliches Verfahren erforderlich wird. Die Umschreibung der vor Juli 1998 begründeten (statischen) in dynamische Unterhaltstitel wird im vereinfachten Verfahren durch den Rechtspfleger vorgenommen. Allerdings sind die dieses Verfahren regelnden Vorschriften des KindUG von einigen Gerichten so ausgelegt worden, dass die Umschreibung im vereinfachten Verfahren nicht zulässig ist, wenn der Unterhaltstitel mehr als 150% des Regelbetrages festlegt. Dementsprechend ist den 3 Beschwerdeführern (Bf.), die titulierte Ansprüche in Höhe von 300%, 165% und 180% des Regelbetrages in dynamische Unterhaltstitel umschreiben lassen wollten, die Anwendung des vereinfachten Verfahrens vom AG Heilbronn verweigert worden. Das BVerfG hat die entsprechenden Beschlüsse aufgehoben.
Es führt zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die Entscheidungen des AG die Bf. in ihrem Grundrecht aus Art.3 I GG verletzen würden. Durch die Rechtsauslegung des AG würden Kinder mit Unterhaltstiteln bis 150% des Regelbetrages anders behandelt als Kinder mit Unterhaltstiteln über mehr als 150% des Regelbetrages. Letzteren werde die Möglichkeit verwehrt, im vereinfachten Verfahren einen dynamischen Unterhaltstitel zu erlangen. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich. Die Gründe, die dafür sprächen, bei der erstmaligen Festsetzung des Unterhalts nur dann das vereinfachte Verfahren zuzulassen, wenn der Unterhaltsanspruch allenfalls wenig über dem Existenzminimum des Kindes liegt, würden bei der Umwandlung von Alttiteln nicht greifen. Es sei deshalb eine verfassungskonforme Auslegung des KindUG geboten, nach der die Umwandlung von Alttiteln unabhängig von deren Höhe im vereinfachten Verfahren möglich ist. Eine solche Auslegung sei mit Wortlaut, Zweck und Entstehungsgeschichte des Gesetzes vereinbar.
Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers (BGH, Urt. v. 25.4.2001 – X ZR 205/99 und X ZR 229/99)
Leitsatz der Redaktion: Zur Vererblichkeit und zur Abtretbarkeit des Rückforderungsanspruchs des Schenkers nach § 528 BGB.
Beiden zugelassenen Revisionen lag folgender Fall zu Grunde: Ein Witwer hatte Anfang der 90er Jahre nach dem Tod seiner Frau seinen beiden Töchtern je 17.000 DM geschenkt. Ende 1992 wurde er pflegebedürftig und im Altenkrankenhaus der Klägerin gepflegt, ohne die Kosten dafür zahlen zu können. Der Sozialhilfeträger lehnte - unter anderem unter Hinweis auf die Schenkung an die Töchter - eine Übernahme der Pflegekosten ab. Nach dem Tod des Schenkers im April 1994 schlugen die Töchter das Erbe aus. Der für die unbekannten - an Stelle der Töchter berufenen - Erben bestellte Nachlasspfleger trat den Anspruch des Schenkers nach § 528 BGB an die Kl. ab. Die Kl. hat (entsprechend ihren jeweiligen Wohnsitzen) die eine Tochter vor dem LG Duisburg, die andere vor dem LG Düsseldorf jeweils auf Zahlung von 17.000 DM in Anspruch genommen. Beide Gerichte haben die Beklagten verurteilt. Der mit der Berufung gegen das Urteil des LG Duisburg befasste 26. Zivilsenat des OLG Düsseldorf hat die Berufung zurückgewiesen. Dagegen hat der 1. Zivilsenat des OLG Düsseldorf auf die Berufung der anderen Tochter das Urteil des LG Düsseldorf abgeändert und die Klage abgewiesen. Der BGH hat im erstgenannten Fall die Verurteilung der Bekl. zur Rückzahlung bestätigt und im zweiten Fall das Urteil des OLG Düsseldorf aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der X. Senat des BGH hat sich dabei im Wesentlichen auf die Erwägung gestützt, dass das Gesetz es grundsätzlich der Entscheidung des bedürftigen Schenkers überlasse, ob er den Rückforderungsanspruch geltend machen will oder nicht. Der Schenker könne sich mit einem geringeren Maß an Unterhalt begnügen, wenn er sich scheut, das einmal gemachte Geschenk zurückzufordern. Das Rückforderungsrecht sei insofern an die Person des Schenkers gebunden. Der Geltendmachung des Anspruchs durch den Schenker habe der BGH jedoch den Fall gleichgestellt, dass der Schenker durch die Inanspruchnahme unterhaltssichernder Leistungen Dritter zu erkennen gibt, dass er ohne die Rückforderung des Geschenks nicht in der Lage ist, seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten. Konnte der Schenker sich nicht mit dem begnügen, was ihm für seinen Unterhalt noch zur Verfügung stand, sondern war wegen seiner Pflegebedürftigkeit darauf angewiesen, Leistungen Dritter in Anspruch zu nehmen, zu deren Bezahlung er ohne Rückforderung des Geschenks nicht in der Lage war, gehe deshalb der entstandene Rückforderungsanspruch auch mit dem Tod des Schenkers nicht unter. Er könne von dem Erben abgetreten werden, um den Zahlungsanspruch des Heim- oder Krankenhausträgers zu erfüllen, der durch die Pflege den Unterhaltsbedarf des bedürftigen Schenkers sichergestellt hat.
Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers (BGH, Urt. v. 25.4.2001 – X ZR 205/99 und X ZR 229/99)
Leitsatz der Redaktion: Zur Vererblichkeit und zur Abtretbarkeit des Rückforderungsanspruchs des Schenkers nach § 528 BGB.
Beiden zugelassenen Revisionen lag folgender Fall zu Grunde: Ein Witwer hatte Anfang der 90er Jahre nach dem Tod seiner Frau seinen beiden Töchtern je 17.000 DM geschenkt. Ende 1992 wurde er pflegebedürftig und im Altenkrankenhaus der Klägerin gepflegt, ohne die Kosten dafür zahlen zu können. Der Sozialhilfeträger lehnte - unter anderem unter Hinweis auf die Schenkung an die Töchter - eine Übernahme der Pflegekosten ab. Nach dem Tod des Schenkers im April 1994 schlugen die Töchter das Erbe aus. Der für die unbekannten - an Stelle der Töchter berufenen - Erben bestellte Nachlasspfleger trat den Anspruch des Schenkers nach § 528 BGB an die Kl. ab. Die Kl. hat (entsprechend ihren jeweiligen Wohnsitzen) die eine Tochter vor dem LG Duisburg, die andere vor dem LG Düsseldorf jeweils auf Zahlung von 17.000 DM in Anspruch genommen. Beide Gerichte haben die Beklagten verurteilt. Der mit der Berufung gegen das Urteil des LG Duisburg befasste 26. Zivilsenat des OLG Düsseldorf hat die Berufung zurückgewiesen. Dagegen hat der 1. Zivilsenat des OLG Düsseldorf auf die Berufung der anderen Tochter das Urteil des LG Düsseldorf abgeändert und die Klage abgewiesen. Der BGH hat im erstgenannten Fall die Verurteilung der Bekl. zur Rückzahlung bestätigt und im zweiten Fall das Urteil des OLG Düsseldorf aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der X. Senat des BGH hat sich dabei im Wesentlichen auf die Erwägung gestützt, dass das Gesetz es grundsätzlich der Entscheidung des bedürftigen Schenkers überlasse, ob er den Rückforderungsanspruch geltend machen will oder nicht. Der Schenker könne sich mit einem geringeren Maß an Unterhalt begnügen, wenn er sich scheut, das einmal gemachte Geschenk zurückzufordern. Das Rückforderungsrecht sei insofern an die Person des Schenkers gebunden. Der Geltendmachung des Anspruchs durch den Schenker habe der BGH jedoch den Fall gleichgestellt, dass der Schenker durch die Inanspruchnahme unterhaltssichernder Leistungen Dritter zu erkennen gibt, dass er ohne die Rückforderung des Geschenks nicht in der Lage ist, seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten. Konnte der Schenker sich nicht mit dem begnügen, was ihm für seinen Unterhalt noch zur Verfügung stand, sondern war wegen seiner Pflegebedürftigkeit darauf angewiesen, Leistungen Dritter in Anspruch zu nehmen, zu deren Bezahlung er ohne Rückforderung des Geschenks nicht in der Lage war, gehe deshalb der entstandene Rückforderungsanspruch auch mit dem Tod des Schenkers nicht unter. Er könne von dem Erben abgetreten werden, um den Zahlungsanspruch des Heim- oder Krankenhausträgers zu erfüllen, der durch die Pflege den Unterhaltsbedarf des bedürftigen Schenkers sichergestellt hat. |